Allgemeine Geschäftsbedingungen Industrieklettertechnik Berlin

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Industrieklettertechnik Berlin

(Stand 06-2025)

§1 Geltungsbereich
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Wir danken für Ihr Verständnis.

§2 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der seilunterstützten Zugangstechnik, insbesondere Montage-, Wartungs-, Inspektions- und Reinigungsarbeiten sowie technische Zuarbeiten für Betriebe im Sinne der Anlage A zur Handwerksordnung (z. B. im Bereich Sonnenschutz, Elektrotechnik), sofern die eigenen Leistungen nicht der Meisterpflicht unterliegen.
(2) Planungsleistungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Seilzugangstechnik sowie zur Konzepterstellung für Absturzsicherungen und zur sicheren Durchführung von Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich erbracht. Dokumentationen (z. B. Fotodokumentationen von Bauwerken) erfolgen auftragsbezogen zur Weiterverwendung durch fachkundige Dritte (z. B. Architekten, Ingenieure).
(3) Die Auswahl der Sicherungssysteme und Ausrüstung erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insb. DGUV Information 212-001, TRBS 2121-3, FISAT FSR 15.3, DGUV Regel 112-198/199).

§3 Vertragsschluss
(1) Verträge kommen durch schriftliches Angebot des Auftragnehmers und schriftliche Annahme durch den Auftraggeber (bevorzugt per E-Mail) zustande.
(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis von Tagessätzen, Pauschalpreisen oder Regiestunden, wie im Angebot vereinbart. Bei unklarer Ausführungsdauer (z. B. bei Zuarbeiten) gelten Tagessätze als vereinbart. Dies gilt insbesondere bei Abhängigkeit von Planungen des Auftraggebers oder anderer Gewerke.
(2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 286 ff. BGB. Teilrechnungen können bei längeren Einsätzen im 14-tägigen Rhythmus gestellt werden; bei öffentlichen Auftraggebern im 4-Wochen-Rhythmus.

§5 Ausführung und Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für die sichere Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Dazu zählen insbesondere: Zugang zu den Arbeitsbereichen, Bereitstellung von Strom und Wasser, Sicherstellung von Dachzugängen sowie ggf. benötigten Anschlagpunkten. Vor Auftragsvergabe ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer bekannte Gefährdungen mitzuteilen (z. B. Gefahrstoffe, nicht geprüfte Anschlagpunkte, unzureichende Zuwege, fehlende Absperrung zum Schutz Dritter).
(2) Der aufsichtführende Industriekletterer (FISAT Level 3) entscheidet am Einsatztag und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung über die sichere Durchführbarkeit der Arbeiten, insbesondere bei ungünstiger Witterung. Arbeiten dürfen aus Sicherheitsgründen unterbrochen oder verschoben werden. Dies betrifft insbesondere auch die Notwendigkeit geeigneter Absperrungen und die Abwehr von Gefährdungen für das Personal und/ oder Dritte.

§6 Rücktritt und Leistungsstörungen

(1)Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, gelten folgende Regelungen: – Erfolgt die Stornierung bis 14 Arbeitstage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, wird ein pauschaler Organisationsaufwand in Höhe von 59,50 € berechnet.

(2)Bei einer Stornierung innerhalb von 10 Arbeitstagen vor Leistungsbeginn ist eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Leistungsentgelts zu leisten.

(3)Erfolgt die Stornierung innerhalb von 5 Arbeitstagen vor Leistungsbeginn, ist das volle vereinbarte Leistungsentgelt als Ausfallentschädigung zu entrichten.

§7 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(2) Die gesetzliche Haftung für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschäden bis zu 5 Mio. Euro.

§8 Abwerbeverbot für Nachunternehmer
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Nachunternehmer des Auftragnehmers für die Dauer von zwei Jahren nach Abschluss der beauftragten Leistungen weder direkt noch indirekt zu beschäftigen oder abzuwerben. Ein Verstoß begründet eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR je Fall.

§9 Der Auftragnehmer behält sich vor, gemäß § 650f BGB eine angemessene Sicherheit für die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zur Stellung der Sicherheit zu verweigern.

§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.